"Glaube braucht Heimat"
Manifest für eine lebendige Kirche vor Ort
Gegen die Anonymisierung unseres Glaubens
Für den Erhalt der Pfarreien im Erzbistum Paderborn



Die Klage in Rom:
Hier finden Sie den kompletten Text der Klage in voller Länge:


Absender:
J..... M..... F.....
B..... Str. .....,
5..... H.....

An
Dikasterium für die Gesetzestexte
Via della Conciliazione 5
00120 Citta del Vaticano
- Vaticano-

per Fax vorab
0039/06-6988-471


Klage
des
J..... M..... F.....
B..... Str. .....
5..... H....., Mitglied der Pfarrei St. Bonifatius Hagen - Haspe (BRD),

- Kläger -

gegen den Erzbischof von Paderborn, Dr. Udo Markus Bentz, Domplatz 3,
33089 Paderborn

- Beklagter -

Es wird beantragt,

1. festzustellen, dass das "Gesetz zur Errichtung von Seelsorgeräumen und zur Gestaltung der Übergangsphase" des Erzbischofs vom 13.07.2026 mit den Bestimmungen des CIC und der Instruktion "Die pastorale Umkehr der Pfarrgemeinde im Dienst an der missionarischen Sendung der Kirche" nicht übereinstimmt und unverbindlich ist;

2. dieses Gesetz aufzuheben;

3. die Vollziehung dieses Gesetzes auszusetzen, bis das Dikasterium für die Gesetzestexte über die Rechtmäßigkeit des Gesetzes vom 13.07.2026 abschließend entschieden hat.

Begründung:
Vorbemerkungen
Erzbischof Dr. Udo Markus Bentz hat am 13. Juli 2026 für das Erzbistum Paderborn das kirchliche "Gesetz zur Errichtung von Seelsorgeräumen und zur Gestaltung der Übergangsphase" ("EÜG") erlassen (https://wir-erzbistum-paderborn/neues/erzbistum-paderborn-stellt-uebergangsgesetz-fuer-kuenftige-seelsorgeraeume-vor/). Es soll zum 1. Advent 2026 (29. Nov. 2026) in Kraft treten und begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken. Es verletzt in weiten Teilen in schwerwiegender Weise relevante kirchenrechtliche Normen und vermag daher rechtliche Verbindlichkeit nicht zu entfalten.

Mit dem "EÜG" erfolgt eine territoriale Einteilung des Erzbistums Paderborn in Seelsorgeräume. Mit pastoralen und inhaltlichen Aspekten der Neustrukturierung von Seelsorgeeinheiten befasst es sich nur ganz am Rande, wenn es z.B. feststellt, dass Seelsorgeaufträge des Dekanats bestehen bleiben (§ 3 (4) "EÜG"), oder wenn "Grundlagen und Optionen für die pastorale und vermögensrechtliche Gestaltung der Seelsorgeräume" (§ 7 (3) "EÜG") in einen Topf geworfen werden. Die tatsächlichen Absichten des "EÜG" enthüllt § 7 (4) "EÜG", wenn die Rede ist von "Transformation der pfarrlichen Strukturen der Seelsorgeräume" oder wenn in der Präambel des "EÜG" "Anpassung der pfarrlichen und vermögensrechtlichen Struktur sowie die perspektivische Neuwahl der Gremien" als Ziele des "EÜG" ausgegeben werden.

In einer mit dem "EÜG" zeitgleichen Veröffentlichung des Erzbistum werden die Hintergründe zum "EÜG" deutlich, wenn es dort heißt: "Das "EÜG" beschreibt den rechtlichen Rahmen für die Errichtung der 21 Seelsorgeräume und für die Übergangsphase bis zur späteren regulären Leitung der neuen Pfarreien" (Wir-Portal, Erzbistums Paderborn, news vom 13.07.2026). (Hervorhebungen durch Autor). Mithin zielt das Gesetz vor allem darauf, den Plan des Erzbischofs auf den Weg zu bringen, über 600 Pfarreien des Erzbistums auf 21 Mega-Pfarreien "einzudampfen"

Es geht dem "EÜG"offensichtlich weniger darum, "Seelsorge zu fördern" als vielmehr die Gläubigen der Pfarreien einzustimmen auf den Verlust ihrer pfarrlichen Strukturen und bistumsweit den Boden zu bereiten für Mega-Pfarreien, die mit kanonischen Bestimmungen nur schwerlich in Übereinstimmung zu bringen sind.

"Territoriale Einteilung" (§ 1 Abs.1 " EÜG") allein wird der Anforderung "Förderung der Seelsorge" nicht gerecht, denn sie scheint vor allem der Errichtung künftiger Mega-Pfarreien" geschuldet zu sein, nicht aber der Gründung von Seelsorgeräumen, die diesen Namen verdienen.

Man darf zu Recht erwarten, dass eine so anspruchsvolle Aufgabe wie der "besondere Zusammenschluss zur Förderung der Seelsorge" in erster Linie den Fokus darauf richtet, pastorale und inhaltliche Fragen anzugehen, die in krisenhaften Zeiten von Glaube und Kirche gelöst werden müssen, sollen beide in eine aussichtsreiche und erfüllende Zukunft geführt werden. Wenn diese Aufgabe mit Plänen für eine gewaltige Dezimierung der Pfarreien verquickt wird, wird das "EÜG" zu einem "Vehikel" degradiert für die Verwirklichung von Plänen, die mit "Förderung der Seelsorge" nichts oder nur noch am Rande zu tun haben. Das "EÜG" vergibt daher die Chance, dazu beizutragen, Seelsorge in der Praxis zu fördern.

1. Verstoß gegen can. 374 § 2 cic i.V.m. Zif. 52 der Instruktion "Die pastorale Umkehr der Pfarrgemeinde im Dienst an der missionarischen Sendung der Kirche" ("Pfarreieninstruktion")

1.1 Nach can. 374 § 2 cic i.V.m. Zif. 52 der "Pfarreieninstruktion" können "zur Förderung der Seelsorge besondere Zusammenschlüsse" gebildet werden wie z.B. "Seelsorgeräume". Das "EÜG" sieht vor, die über 600 Pfarreien des Erzbistums Paderborn in 21 Seelsorgeräume aufzuteilen, die ganz überwiegend eine hohe Anzahl von Pfarreien umfassen, im Einzelfall ("Höxter") über 80 Pfarreien.

Es sollte außer Frage stehen, dass Mega-Seelsorgeräumen nichts oder nur sehr wenig zur Förderung der Seelsorge beitragen, wenn sie nicht erkennen lassen, dass gerade ihre Größe und ihr Zuschnitt geeignet sind, Seelsorge in den Pfarreien zu fördern.

Es gibt allerdings keinen Grundsatz oder Automatismus, der aus geistlich-pastoralen, empirischen oder logischen Erfordernissen heraus die Annahme rechtfertigen könnte, mit der Größe der Seelsorgeeinheiten nehme die Wahrscheinlichkeit einer verbesserten und effizienteren Seelsorge zu; das Gegenteil ist zu befürchten: je größer die Seelsorgeräume, desto größer die Wahrscheinlichkeit, Seelsorge werde in den Gemeinden vor Ort essentielle Einbußen erleiden. Das dürfte insbesondere für solche Gemeinden gelten, in denen Laien ehrenamtlich und bereitwillig große Teile der Seelsorge abdecken und sicherstellen - in Andachten, Wortgottesdiensten, Gebets- und Bibelkreisen, in der Katechese oder im caritativen bzw. diakonischen Engagement für Menschen an den Rändern der Gesellschaft - auch wenn die Eucharistiefeier immer Mitte und Höhepunkt jeglichen gemeindlichen Glaubenslebens sein und bleiben muss.

Der Einsatz vieler Laien in den Pfarreien vor Ort wird sein Ende finden, wenn Seelsorge "von oben apodiktisch organisiert, zentralisiert und anonymisiert" wird, in Mega-Seelsorgeräumen, zu denen die Menschen weder räumliche noch emotionale Nähe entwickeln können. Die Erfahrungen der St. Bonifatius Pfarrei in Hagen-Haspe mit einem noch verhältnismäßig kleinen Seelsorgeraum (Pastoralverbund Hagen-Mitte-West mit neun Pfarreien) sind ernüchternd. "Funktioniert" hatte zuvor nur der überschaubare Seelsorgeraum Hagen-West mit drei benachbarten Gemeinden!

1.2 Wer nach grundsätzlichen und konzeptionellen Überlegungen fragt, wie Seelsorge in den geplanten Mega-Seelsorgeräumen gefördert werden kann, erhält vom "EÜG" lediglich Worthülsen und Gemeinplätze als Antwort: "Loslassen von Vertrautem, flexible Strukturen oder transformatorisches Miteinander". Geht es dem "EÜG" überhaupt um Förderung der Seelsorge, wenn es in seiner Präambel den Fokus auf "Anpassung der pfarrlichen und vermögensrechtlichen Strukturen" ausrichtet?

1.3 Die weiteren Vorschriften des "EÜG" sind gleichfalls wenig dazu geeignet, den Gläubigen zu vermitteln, wie Seelsorge in den Pfarreien künftig gestaltet und gefördert werden kann, denn in ihnen geht es darum, "katholische Kirchengemeinden" zu errichten (§ 2), alle Dekanate aufzulösen (§ 3) oder komplexe Leitungsstrukturen zu installieren (§§ 4 ff). Die Bestimmungen sind ganz überwiegend struktureller und organisatorischer Art - ohne Anspruch darauf, Seelsorge in konzeptioneller Weise zu fördern. Sie bestätigen den eingangs geäußerten Verdacht, es gehe dem Gesetzgeber nicht um Förderung der Seelsorge als vielmehr darum, den Boden zu bereiten für seine seit einiger Zeit verfolgten Pläne, die über 600 Pfarreien des Erzbistums auf 21 Mega-Pfarreien zu dezimieren.

1.4 Das "EÜG" erfüllt nicht die von can. 374 § 2 cic bzw. Zif. 52 "Pfarreieninstruktion" gesetzten Voraussetzungen für die Bildung eines "besonderen Zusammenschlusses zur Förderung der Seelsorge". Es ist rechtswidrig und steht nicht in Übereinstimmung mit den vorgenannten universal geltenden kanonischen Bestimmungen. Es kann Verbindlichkeit für sich nicht beanspruchen.

2. Verstoß gegen can. 374 § 2 i.V.m. Zif. 54 ff der "Pfarreieninstruktion"

2.1 Can. 374 § 2 cic i.V.m. Zif. 54 der "Pfarreieninstruktion" lässt die Bildung von "besonderen Zusammenschlüssen" zu, wenn es darum geht, "benachbarte Gemeinden" zusammenzuschließen. Der Wortlaut ist eindeutig und gründet auf der Forderung der "Pfarreieninstruktion", "zentrales Element" eines "besonderen Zusammenschlusses" seien "Erreichbarkeit und Nähe" (Zif. 44 der "Pfarreieninstruktion"). Diese sind zugleich unabdingbare Voraussetzungen für die in can. 374 § 2 cic normierte Vorgabe, Seelsorge müsse durch "gemeinsames Handeln" gefördert werden.(Hervorhebungen durch Autor).

Apostolorum successores 214 verlangt, Seelsorge sei den gegebenen Erfordernissen anzupassen, stellt zugleich aber auch eindeutig und verbindlich fest, Anpassung müsse "in einer allgemeinen und organischen Sicht, welche engmaschige Durchdringung eröffnet" erfolgen und spricht u.a. von der "Teilung von großen Pfarreien". Es geht mithin um "örtliche Versammlungen", um "legitima fidelium congegration localis" (LG 26,1), Anforderungen, die nicht nur den Pfarreien gelten, sondern auch auf Seelsorgeräume analog anwendbar sind. (Hervorhebungen durch Autor)

2.2 Die Absicht des "EÜG", für rd. 1.1 Mio Gläubige im Erzbistum Paderborn Seelsorge in 21 Seelsorgeräumen zu organisieren (von Förderung kann wohl kaum die Rede sein), widerspricht in erkennbarem Maße den Bestimmungen des can. 374 § 2 cic sowie Zif 54 "Pfarreieninstruktion": nicht nur wegen der hohen Anzahl von Pfarreien in einzelnen Seelsorgeräumen, von denen die wenigsten "benachbart" sind, sondern auch wegen erheblicher Distanzen zwischen einzelnen Pfarreien eines Seelsorgeraumes, die z.T. 30 - 40 km und mehr betragen, so dass von "Nähe und Erreichbarkeit" oder gar von einem "gemeinsamen Handeln zur Förderung der Seelsorge" keine Rede mehr sein kann.

2.3 Ein "besonderer Zusammenschluss" ("Pastorale Einheit") soll gem. Zif. 45 "Pfarreieninstruktion" nur dort erfolgen, wo "homogene Bevölkerung" und "gemeinsame charakteristische Merkmale des Gebietes" zweifelsfrei gegeben sind.

Betrachtet man z.B. den geplanten Seelsorgeraum "Hagen-Witten", wird sehr schnell deutlich, dass die von der "Pfarreieninstruktion" vorausgesetzten Bedingungen nicht erfüllt sind. Während der Stadtteil Hagen-Haspe (St. Bonifatius) von sozial prekärer Bevölkerung geprägt ist, findet sich in in der Nachbarstadt Herdecke eine gutbürgerliche, wirtschaftlich bestens situierte Einwohnerschaft. Von "homogener Bevölkerung" kann hier nicht mehr gesprochen werden. Die Anforderungen an Seelsorge und ihre Förderung könnten in diesem Beispielsfall unterschiedlicher nicht sein.

2.4 Das "EÜG" verletzt mithin can. 374 § 2 cic i.V.m. den einschlägigen Bestimmungen der "Pfarreieninstruktion", insbesondere Zif. 44, 45 und 54, an die gem. can. 34 cic auch ein Erzbischof gebunden ist. Zudem trägt es den eindeutigen päpstlichen und konziliaren Verlautbarungen zu den Voraussetzungen, die für die Errichtung von Seelsorgeeinheiten gegeben sein müssen, nicht hinreichend Rechnung.

3. Verstoß des § 2 Abs.1 "EÜG" gegen can, 515 cic i.V.m. Zif. 47, 49 "Pfarreieninstruktion"

§ 2 Abs.1 "EÜG" normiert, dass die neu errichteten Seelsorgeräume "zugleich als katholische Kirchengemeinden errichtet sind". Das führt zur Frage, welche rechtliche Bedeutung diese Errichtung im Kontext des "EÜG" hat und welche rechtlichen Konsequenzen diese Bestimmung zu entfalten vermag.

3.1 Der CIC kennt in Bezug auf Kirche vor Ort drei Organisationsformen: Pfarrei, Quasipfarrei und Gemeinschaft, (wenn sie als Pfarrei oder Quasipfarrei nicht errichtet werden kann). Die "katholische Kirchengemeinde" als eigene Organisationsform ist dem CIC fremd. Es dürfte auch schwerlich die Aufgabe eines Diözesangesetzes sein, dem CIC neue Organisationsformen hinzuzufügen.

Die Errichtung von Seelsorgeräumen als "katholische Kirchengemeinden" ist mit Art. 3 Satz 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14.06.1929 (GS S.152), Art. 12 Satz 2 des Konkordats zwischen dem Deutschen Reich und dem Heiligen Stuhl vom 20.07.1933 (RGBl. II S. 679) und der in der Ausfüllung beider Konkordate zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den fünf Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen 2014 geschlossenen "Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung" (GV.NRW. 2024 S.644) unvereinbar. Denn der im Konkordat wie auch in der Vereinbarung verwendete Rechtsbegriff "Kirchengemeinde" ist deckungsgleich mit dem kanonischen Rechtsbegriff Pfarrei (siehe: Winands, Neuordnung der Pfarreistrukturen im Erzbistum Köln, NWVBl. 2024, S.411). Nach can. 3 cic ist diese konkordatäre Gleichsetzung von Kirchengemeinde und Pfarrei auch im innerkirchlichen Recht bindend. Würde man unter den Begriff "Kirchengemeinde" auch territoriale Untergliederungen der Diözese oberhalb einer Pfarrei fassen, bedürften diese nach dem Konkordat und der Vereinbarung über die Errichtung der Kirchengemeinden der staatlichen Anerkennung. Dies würde nach § 1 Abs. 3 der Mitwirkungsvereinbarung auch gelten, wenn man die Seelsorgebereiche als "Kirchengemeinde-Verbände" ansehen würde.

Die Errichtung von Seelsorgeverbänden zugleich nach § 2 Abs. 1 "EÜG" als eine Errichtung von katholischen Kirchengemeinden zu normieren, ist damit wegen Verstoßes gegen das Preußen- und Reichskonkordat sowie die Mitwirkungsvereinbarung mit dem Land Nordrhein-Westfalen rechtsunwirksam - ganz abgesehen von damit eventuell verbundenen faktischen Auflösungen bzw. Aufhebungen von Pfarreien, die gegen das Kirchenrecht verstoßen (siehe dazu i.e. Zif. 3.4 b).

Schwerwiegende Verstöße gegen Konkordate und die Mitwirkungsvereinbarung beschwören die Gefahr herauf, das Land Nordrhein-Westfalen könnte diese Vertragsverletzungen zum Anlass nehmen, Konkordate bzw. die Vereinbarung in Frage zu stellen oder gar aufzukündigen - was kaum im Interesse der katholischen Kirche liegen dürfte.

3.2 "Katholische Kirchengemeinde" vorgenannten Sinne ist mithin ausschließlich als "Pfarrei" zu verstehen. Das Erzbistum selbst spricht davon, das "EÜG" bilde den "rechtlichen Rahmen für die Errichtung der 21 Seelsorgeräume" (siehe "Vorbemerkungen 3. Abs.). Deshalb müssen auch alle vorsorglichen Interpretationsversuche scheitern, "Kirchengemeinde" im Zusammenhang mit dem "EÜG" "verkündigungstheologisch" zu interpretieren und sie insoweit als "versammelte Gottesdienstgemeinde" (M. Pulte, Pfarrei, Pfarrkirche… NomoK@non vom 23.03.2022 S.7) zu verstehen.

Interpretiert man hingegen den vom "EÜG" verwendeten Begriff "katholische Kirchengemeinde" entgegen seiner rechtlich eindeutigen Zuordnung als "Pfarrei" "verkündigungstheologisch" als "versammelte Gottesdienstgemeinde", wird für die Rechtmäßigkeit des § 2 Abs. 1 "EÜG" nicht viel gewonnen. "Versammelte Gottesdienstgemeinde"entspricht dem in can. 515 § 1 cic normierten Tatbestandsmerkmal "bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen". Im Rahmen der Legaldefinition des can. 515 § 1 cic ist diese ein konstitutives Merkmal, es begründet (u.a.) den Rechtsstatus einer Gemeinde als "Pfarrei", als kirchliches Rechtssubjekt. Die "verkündigungstheologische" Interpretation und sein rechtlicher Ansatz haben jedoch inakzeptable Folgen:

(a) Sie führen dazu, dass allen Pfarreien der geplanten Seelsorgeräume ein für ihr Glaubensleben unabdingbares Wesensmerkmal zu Gunsten des jeweiligen Seelsorgeraumes entzogen wird: eben die "versammelte Gottesdienstgemeinde", mit ihr den Höhepunkt allen gemeindlichen Glaubenslebens - die Eucharistiefeier. Es steht nicht zu erwarten, dass die Gläubigen in den Pfarreien die Verlagerung ihrer geistlichen Gemeinschaft von den Pfarreien auf anonyme Mega-Seelsorgeräume widerspruchslos hinnehmen werden. Es wird eine Abstimmung geben - mit Herz und mit Füßen. Das Nachsehen werden Glaube und Kirche haben.

(b) Mit der Verlagerung der "versammelten Gottesdienstgemeinde" bzw. der "Gemeinschaft von Gläubigen" auf die neuen Seelsorgeräume verlieren die Pfarreien das ihren Rechtsstatus als Pfarrei begründende Tatbestandsmerkmal "bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen" (can, 515 § 1 cic). Wenn die Gemeinschaft der Gläubigen künftig beim Seelsorgeraum angesiedelt wird, nicht der Pfarrei verbleibt, geht deren Rechtsstatus als Pfarrei zwangsläufig unter.

Pfarreien werden auf diese Weise "kalt enteignet". Das "EÜG" legt die Axt an die Wurzeln der Pfarreien, wenn diesen der geistlich/pastorale Boden unter den Füßen weggezogen wird, so dass sie pfarrlich und seelsorgerisch zu einem "Nullum" werden. Eine Pfarrei ohne "bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen" hört auf zu existieren - faktisch wie rechtlich.

3.3 "Katholische Gemeinden", mithin "versammelte Gottesdienstgemeinden" oder "bestimmte Gemeinschaften von Gläubigen" lassen sich nicht allein durch gesetzliche Anordnungen herstellen. Es ist zwar dem Bischof aufgegeben, sein Bistum in "Gemeinden" aufzuteilen, das aber meint aber zunächst die Bildung und Errichtung von Gemeinden als Pfarrei, Quasipfarrei oder "Gemeinschaft" im "organisationstheoretischen" (M.Pulte a.a.O.) Sinne, welche sich in der Praxis des Gemeindelebens zu geistlichen Gemeinschaften im "verkündigungstheologischen" Sinne erst noch entfalten und heranwachsen müssen.

"Geistliche Gemeinschaften von Gläubigen" lassen sich nicht auf dem Papier - per Gesetz oder per Definition - errichten. Sie bleiben wertlose Fiktionen. Mit Hilfe des Herrn - sowie des Bischofs und der Seelsorger - werden sie nur dort entstehen können, wo Menschen vor Ort sich zusammenfinden, um gläubig und bereitwillig geistliche Gemeinschaft/Gottesdienstgemeinde zu bilden, zu leben und diese für Dritte erlebbar zu machen. Geistliche Gemeinschaften lassen sich nicht durch Rechtsakte generieren, wer auch immer diese erlässt.

Das gilt auch für den Versuch des Erzbischofs, mittels § 2 Abs. 1 "EÜG" "katholische Kirchengemeinden" bzw. "geistliche Gemeinschaften von Gläubigen"auf der Ebene neuer Seelsorgeräume zu installieren. Es ist der untaugliche Versuch, etwas gesetzlich anzuordnen und umzusetzen, was allein nur in und aus der Praxis der Gemeinde der Gläubigen heraus sich entwickeln kann - wenn nämlich geistliche Gemeinschaft tatsächlich gelebt und für andere erlebbar wird.

Ein Gesetz, das rechtlich "Unmögliches" verordnet, ist nach allgemeinem Rechtsverständnis "null und nichtig". Das gilt mithin in gleichem Maße auch für § 2 § Abs. 1"EÜG".

3.4 Folgt man man die hier vertretene Rechtsauffassung nicht, § 2 Abs. 1 "EÜG" sei aus den vorgenannten Gründen bereits rechtsunwirksam und nichtig, sondern die Norm sei "verkündigungstheologisch" auszulegen, führt dieser Ansatz dazu, dass Pfarreien faktisch aufgelöst oder aufgehoben werden. Ohne die "bestimmte Gemeinschaft der Gläubigen" verliert jede Pfarrei ihre Daseinsberechtigung - aus rechtlichen wie aus geistlich/pastoralen Gründen.

§ 2 Abs.1 "EÜG" verletzt bei Anwendung dieser Auslegung in schwerwiegender Weise einschlägige Bestimmungen des CIC sowie der Pfarreieninstruktion, insbesondere can. 515 § 2 cic sowie die Zif. 44 ff "Pfarreieninstruktion":

(a) Dem Bischof steht das Recht zu, gem. can. 515 § 2 cic nach seinem Ermessen Pfarreien zu gründen, aufzuheben oder zu verändern, doch berechtigt ihn diese Norm nicht, einer bestehenden Pfarrei die " Gemeinschaft von Gläubigen" aufzukündigen und zu entziehen. Ein solcher Eingriff ist weder vom Wortlaut der Norm noch von dessen Sinn und Zweck gedeckt.

Ein solches Vorgehen führt zu einem willkürlichen und kirchenrechtlich unzulässigen Eingriff des Erzbischofs in die vom Kirchenrecht als Regelfall gemeindlichen Lebens institutionalisierte Organisationsform "Pfarrei", die aufgrund ihrer verfestigten und auf Dauer angelegten Rechtsform darauf vertrauen darf, dass sie durch den Entzug des ihren Rechtsstatus begründenden Merkmals "Gemeinschaft von Gläubigen" nicht "ausgehöhlt" und "zu Tode geritten" wird. Es bleibt dem Bischof unbenommen, im Rahmen kanonischer Bestimmungen von seiner in can. 515 § 2 cic eingeräumten Ermächtigung sowie dem damit verbundenen Ermessen, Pfarreien aufzuheben, Gebrauch zu machen; er hat aber nicht das Recht, dieses Ermessen willkürlich zu handhaben, indem er der Pfarrei ihre geistliche Gemeinschaft zu Gunsten anderen Organisationsformen wie dem Seelsorgeraum zu entziehen versucht.

(b) Sofern man (m.E. unrichtiger Weise) die Anwendung der "verkündigungstheologischen" Auslegung bejaht, hat dies zur Folge, dass die dadurch ausgelösten faktischen Auflösungen bzw. Aufhebungen der Pfarreien denjenigen Vorschriften in analoger Weise unterliegen müssen, die für die formale Aufhebung von Pfarreien (can 515 § 2 cic bzw. Zif. 44 ff "Pfarreieninstruktion") gelten. Die betreffenden Normen des CIC bzw. der "Pfarreieninstruktion" werden vom Erzbischof allerdings in keiner Weise in den Blick genommen und entsprechend gewürdigt. Sie werden offensichtlich massiv verletzt, sowohl Verfahrensvorschriften als auch materiell-rechtliche Bestimmungen.

Es ist festzuhalten, dass ein "verkündigungstheologisch" ausgelegter § 2 Abs. 1 "EÜG", nach dem mit den neu gegründeten 21 Seelsorgeräumen diese zugleich als "katholische Kirchengemeinden" im Sinne von "Gemeinschaft der Gläubigen"errichtet werden, der untaugliche Versuch ist, auf dem Rechtswege den Pfarreien etwas zu verordnen, was sich rechtlichen Anordnungen und Bestimmungen entzieht. § 2 Abs. 1 "EÜG" ist mithin schon deshalb "null und nichtig".

Darüber hinaus verstößt die Anwendung des § 2 Abs. 1 "EÜG" bei dieser Auslegung aus formalen wie aus materiell-rechtlichen Gründen gegen can. 515 § 2 cic sowie die Vorschriften der "Pfarreieninstruktion", Zif. 44 ff, insbesondere Zif. 47 und 49. Zu rügen ist zudem, dass der Erzbischof sich offensichtlich an die Bestimmungen der "Pfarreieninstruktion" nicht gebunden fühlt und mithin gegen can. 34 cic verstößt.

3.6 § 2 Abs. 1 "EÜG" ist mithin rechtsunwirksam. Die Vorschrift ist dennoch einer der wenigen (wenn auch nicht geglückten) Versuche, zu einer substantiellen Aussage für das Gesamtgefüge des "EÜG" und für die Schlüssigkeit seiner Bestimmungen zu gelangen. Damit erfasst ihre Unwirksamkeit mithin das gesamte "EÜG", so dass dieses auch in seiner Gesamtheit unwirksam und mit kanonischen Bestimmungen nicht vereinbar ist.

4. Rechtswidrigkeit des § 3 Abs. 1 "EÜG"

§ 3 Abs. 1 "EÜG" hebt alle Dekanate des Erzbistums Paderborn auf und enthebt Dechanten und ihre Stellvertreter ihrer Ämter.

Das "EÜG" tangiert mit diesen Regelungen einschlägige diözesane Gesetze und Statuten und setzt sich damit zu diesen in diametralen Widerspruch, insbesondere zum Diözesangesetz vom 03. Dez. 1976 "Leitlinien für pastorale Strukturen im Erzbistum Paderborn" sowie dem Dekanatsstatut vom 27. Jan. 2006 in der Fassung vom 11. Juli 2016.

4.1 Das o.a. Diözesangesetz strukturiert in Teil I das Erzbistum Paderborn in drei Ebenen, von denen die Dekanate die mittlere Ebene bilden. Es bestimmt deren Verortung innerhalb des Bistums sowie ihre Zuordnung zu profanen Räumen, legt deren Aufgaben verbindlich fest u.s.w.

Das "EÜG" greift mit der Aufhebung der Dekanate in massiver Weise in die gesetzlich nach wie vor gültige und festgeschriebene Struktur für das Erzbistum ein, ohne Regelungen darüber zu treffen, ob und wie die vom Diözesangesetz vorgegebene Struktur fortbestehen soll bzw. was ggfs. an ihre Stelle treten soll. Es beschränkt sich auf die lapidare Feststellung, die den Dekanaten erteilten Seelsorgeaufträge blieben bestehen (bei Wahrnehmung durch den Übergangsleiter; § 3 (4) "EÜG").

Das o.a. Diözesangesetz "Leitlinien…" wird durch das "EÜG" weder ausdrücklich noch konkludent aufgehoben. Es gilt nach wie vor fort. Für diese Feststellung streiten im Zweifel can. 21 cic sowie die Tatsache, dass allein die Aufhebung von Dekanaten nichts darüber auszusagen vermag, ob und wie die Struktur des Erzbistums erhalten bleiben und wie sie ggfs. künftig gestaltet werden soll. § 3 Abs. 1 "EÜG" steht mithin im diametralen Widerspruch zum o.a. Diözesangesetz. (Das gilt i.ü. auch für den Fortbestand aller nach wie vor ungekündigten und nicht aufgehobenen Pastoralvereinbarungen zwischen Erzbischof und Pfarreien sowie der auf diesen gegründeten Pastoralverbünde).

4.2 Das nach wie vor gültige Dekanatsstatut sieht in § 2 vor, dass vor der Aufhebung von Dekanaten der Priesterrat und die betroffenen Gremien zu hören sind.

Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass diese Anhörungen tatsächliche alle erfolgt sind. Falls die Anhörungen des Priesterrates und der betroffenen Gremien in der gebotenen Form unterblieben sind, ist die Aufhebung der Dekanate gem. § 3 Abs. 1 "EÜG" auch aus diesem Grunde rechtswidrig.

4.3 Der vorstehend beschriebene Widerspruch zwischen "EÜG" und dem o.a. Diözesangesetz führt zu erheblichen rechtlichen Zweifeln, so dass das "EÜG" wegen dieser (rechtlichen!) Zweifelhaftigkeit gem. can 14 cic nicht verpflichten kann, ganz abgesehen von der nicht geklärten Frage, ob alle Anhörungen umfassend und formgerecht erfolgt sind.

5. Aushöhlung des Pfarreramtes

Die Ausweitung der Seelsorgeräume führt u.a. dazu, dass das Amt des Pfarrers weiter ausgehöhlt und an Bedeutung massiv verlieren wird. Die Sollvorschrift des CIC : "Ein Pfarrer, eine Pfarrei" wird nicht mehr ernst genommen. Es ist im Erzbistum Paderborn eine scheinbar unumkehrbare Entwicklung zu beobachten, die den grundsätzlichen Bestimmungen des Kirchenrechts zuwiderläuft.

Am Beispiel des Pastoralverbunds "Hagen-Mitte-West" wird dies deutlich. Er steht unter der Leitung eines einzigen Pfarrers. Im Pastoralteam befinden sich u.a. sechs aktive Geistliche, von den mindestens drei in der Lage wären, das Amt des Pfarrers auszuüben. Es könnten in diesem Verbund ohne weiteres drei benachbarte Pfarreien (und Seelsorgeräume!) gebildet werden, so dass nicht nur den Intentionen des Kirchenrechts Rechnung getragen würde, sondern auch wichtige Weichen gestellt werden für die Förderung der Seelsorge vor Ort.

Es ist zu befürchten, dass dieser "Trend", den Pfarrern im Zuge der Bildung von Seelsorgeeinheiten ihr Amt zu entziehen, um dieses dann später dem jeweiligen Leiter der Seelsorgeräume zu übertragen, sich mit Errichtung der 21 Seelsorgeräume massiv fortsetzen wird. Die bisherige Praxis in den Pastoralverbünden sowie die umfangreichen und komplexen Leitungsstrukturen in den §§ 4 ff "EÜG" lassen das Schlimmste befürchten.

Es werden mit dem "EÜG" für die weitere Dezimierung der Pfarrerstellen nämlich schon jetzt die Weichen gestellt, denn der Zug geht eindeutig in Richtung "21 Seelsorgeräume = 21 Pfarrer". Doch hierzu besteht nicht der geringste Anlass. Das Erzbistum verfügt zur Zeit über ca. 450 Priester, so dass es möglich sein müsste, bei ca. 600 Pfarreien mindestens die Hälfte aller Pfarreien mit einem Pfarrer zu besetzen. Da es ohne Frage sinnvoll und zielführend, einzelne benachbarte Pfarreien umsichtig zusammenzuführen, bedeutet dies im Ergebnis, dass bereits die Zusammenlegung von zwei Pfarreien im Erzbistum ausreichend ist, damit alle Pfarreien von einem eigenen Pfarrer geleitet werden können.

Selbst wenn man einer negativen Prognose des Erzbistums zu folgen bereit ist, nach der sich die Zahl der zur Verfügung stehenden Priester in absehbarer Zeit auf ca. 150 Geistliche reduzieren wird, ließe sich mit jeweiligen Zusammenlegungen von drei bis vier Pfarreien im Erzbistum immer noch vertretbare Größen für Seelsorgeräume bzw. Pfarreien schaffen, die alle über einen eigenen Pfarrer "verfügen" könnten. Dazu bedarf es nicht der im "EÜG" verfügten Mega-Seelsorgeräume oder der geplanten 21 Mega-Pfarreien.

Die jetzige Praxis in den Pastoralverbünden führt in zunehmendem Maße zu einem Einsatz von Priestern, die den Gemeinden immer mehr entfremdet werden, da sie häufig ohne Bezug zu diesen sind oder sich allein dem Pastoralverbund verpflichtet fühlen. Die Ergebnisse dieser "Politik", die wohl auch finanziellen Aspekten geschuldet ist (Pfarrer sind teurer), sind in den Pfarreien ablesbar.

6. Beschwernis des Klägers

Das "EÜG" beschwert den Kläger, der seit vielen Jahren Mitglied der St. Bonifatius Pfarrei Hagen-Haspe ist (u.a. 33 Jahre Mitglied des Pfarrgemeinderates und des Kirchenvorstandes, zeitweilig geschäftsführend) in seinem Bemühen, auch künftig Glaube in geistlicher Gemeinschaft leben zu können. Das ist nicht möglich ohne persönliche und räumliche Nähe zu Gott und zu den Menschen, nicht möglich ohne jene Vertrautheit und Vertrauen, ohne die Kirche vor Ort und geistliche Gemeinschaft nicht gedeihen können. Das "EÜG" fördert Seelsorge allerdings nicht, sondern verhindert mit seiner "territorialen Einteilung", die zu Monster-Einheiten führt, Glaubensleben sowie Weitergabe des Glaubens vor Ort, so dass dieses Gesetz keine Verbindlichkeit entfalten darf.

7. Aussetzung der Vollziehung

Da das "EÜG" bereits zum 1. Advent 2026 in Kraft treten soll und damit vollendete Tatsachen geschaffen werden, die nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden können (z.B. Aufhebung der Dekanate), wird beantragt, den Vollzug des "EÜG" angesichts der schwerwiegenden rechtlichen Mängeln, mit denen dieses Gesetz behaftet ist und die hier keineswegs abschließend vorgetragen werden konnten, aufzuheben, bis abschließend darüber entschieden worden ist, ob das "EÜG" tatsächlich übereinstimmt mit einschlägigen kanonischen Bestimmungen.

8. Hinweis

Mit dieser Klageschrift wird zeitgleich eine Beschwerdeschrift an das Dikasterium pro Clericis eingereicht, die hinsichtlich ihrer Anträge und Begründung mit den hier gestellten Anträgen sowie der Begründung identisch sind. Falls das angerufene Dikasterium eine Ablichtung der Beschwerdeschrift wünscht, erbitte ich einen entsprechenden Hinweis.

H....., 24.08.2026

J..... M..... F.....


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